Ablauf der Zertifizierung

Ihr Weg zur MAKS®-Einrichtung

Der Zertifizierungszyklus im Überblick

  • Antrag zur Einleitung des Zertifizierungsverfahrens

    Zur Einleitung des Zertifizierung muss das Antragsformular unterschrieben an ClarCert gesendet werden. Bestenfalls haben Sie sich bereits auf die Zertifizierung vorbereitet und können die gesamten Nachweise bereits mit der Antragstellung einreichen.

    Alle Voraussetzungen zur Zertifizierung sind im Anforderungskatalog beschrieben und die Möglichkeiten zur Definition des Geltungsbereiches im Antragsformular und in der Gebührenordnung, welche Sie im Downloadbereich finden. 

    Nach Antragsstellung erhalten Sie eine Auftragsbestätigung durch ClarCert per Mail. 

  • Einreichung der Nachweise bei ClarCert

    Einzureichende Dokumente sind das vollständig bearbeitete Datenblatt sowie die unterzeichneten Listen über die durchgeführten Therapie-Einheiten. Die Datengrundlage bei Erstzertifizierung sind die vor Einreichung vorangegangenen drei Monate. 

    Die Einreichung der Nachweise erfolgt digital bei ClarCert und wird bei Vollständigkeit per Mail bestätigt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen ist eine Nachreichung innerhalb der von ClarCert mitgeteilten Frist möglich. 

    Das Datenblatt, die Listen sowie mehr Informationen zur Nachweiserbringung finden Sie in unserem Downloadbereich.

  • Dokumentenprüfung & Bewertung

    Die Prüfung und Bewertung Ihrer eingereichten Unterlagen erfolgt durch ClarCert. Durch ClarCert können zusätzliche Auflagen definiert werden, die Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikates sein können. 

  • Rechnungsstellung

    Auf Grundlage Ihrer im Antrag gemachten Angaben stellen wir Ihnen gemäß der Gebührenordnung eine Rechnung. Nach Begleichung der Rechnung wird die Zertifizierung bei ClarCert formell eingeleitet bzw. Ihnen wird Ihr Zertifikat zugesandt.

  • Zertifikatserteilung & Veröffentlichung

    Bei erfolgreicher Prüfung und Begleichung der Rechnung erhalten Sie Ihr Zertifikat. 

    Zertifizierte MAKS®-Einrichtungen werden auf ClarMap veröffentlicht und können via Umkreissuche von Betroffenen und Angehörigen gefunden werden. 
     

  • 1. Überwachungsprüfung

    Nach erfolgreicher Erstzertifizierung findet im Folgejahr die 1. Überwachung statt. Die Datengrundlage der 1. Überwachung stellt ein komplettes Jahr dar, anknüpfend an die Daten der Erstzertifizierung.

    Einreichungsfrist für die 1. Überwachung ist vom Stichtag bis spätestens 3 Monate später.

  • 2. Überwachungsprüfung

    Die Datengrundlage der 2. Überwachungsprüfung stellt ein komplettes Jahr dar, anknüpfend an die Daten der 1. Überwachungsprüfung. 

    Einreichungsfrist für die 2. Überwachung ist vom Stichtag bis spätestens 3 Monate später.

  • Re-Zertifizierungsprüfung

    Die Datengrundlage der Re-Zertifizierung stellt ein komplettes Jahr dar, anknüpfend an die Daten der 2. Überwachungsprüfung.

    Einreichungsfrist für die Re-Zertifizierungsprüfung ist vom Stichtag bis spätestens 3 Monate später.

    Die Re-Zertifizierung sollte nach Möglichkeit vor Ablauf des Gültigkeitsdatums des Zertifikates erfolgen. Die späteste Frist zur Einreichung der Unterlagen liegt in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Zertifikates.

    Sollte die Einreichung der Daten sowie die Bewertung (Re-Zertifizierung) erst nach Ablauf der Gültigkeit erfolgen, gelten in diesem Fall folgende Sonderregelungen:

    1) Kann die Re-Zertifizierung aus triftigen Gründen erst nach dem Ablauf des Zertifikats erfolgen, gilt das Unternehmen ab dem Ablaufdatum bis zur Re-Zertifizierung als nicht zertifiziert und darf nicht mit dem Zertifikat werben.

    2) Der Zeitraum zwischen Ablauf des Zertifikats und Wiedereinsetzung / Re-Zertifizierung darf maximal 6 Monate betragen. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats richtet sich stets nach dem alten Ablaufdatum und hat eine Laufzeit von 3 weiteren Jahren.


Weitere Ausführungsregelungen für die Zertifizierung sowie allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren sind in den Dokumenten „Bestimmungen Zertifizierung“ und „Bestimmungen zur Verwendung von Zertifikaten“ festgelegt.
 


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.